ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der bash-tec GmbH.

I. Allgemeines

a.
Unsere Angebote, Kauf-/Lieferverträge, Leistungen einschließlich Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung, sowie auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse und Nachbestellungen, auch wenn nicht noch einmal gesondert auf die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingung hingewiesen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

b.
Abweichenden Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

c.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote

a.
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist stets vorbehalten. Alle Kauf-/Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Auch Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Dies gilt auch für Kauf-/Lieferverträge, welche durch Vertreter oder Reisende abgeschlossen werden.

III. Preise, Zahlungen

a.
Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten unsere Preise „ab Werk“ oder „ab Lager“, d.h. ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, sonstiger Nebenkosten oder auch Zölle. Eine Rückgabe der Verpackung im Rahmen der Verpackungsverordnung oder Entsorgungskostenübernahme erfolgen nur nach unserer vorhergehenden Zustimmung.

b.
Die Preise basieren auf den am Tag unserer Auftragsbestätigung gültigen Rohstoffpreisen sowie auf den Preisen unserer Vorlieferanten uns gegenüber. Ändern sich diese bis zum Lieferzeitpunkt, so verändern sich unsere Preise im gleichen Verhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob frühere oder spätere Lieferungen hätten erfolgen sollen. Maßgebend ist der Tag der tatsächlichen Lieferung.

c.
Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum per Überweisung ohne jeden Abzug zu leisten. Wechsel werden nicht akzeptiert.

d.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers sind nicht zulässig, wenn diese von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das bloße Schweigen auf einen geltend gemachten Anspruch des Kunden stellt kein Anerkenntnis und keine Unstreitigkeitsstellung dar. Der Käufer kann etwaige Ansprüche gegen uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns abtreten.

e.
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind berechtigt, ausstehende Leistungen aus diesem Geschäft oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Bei Nichtleistung der Vorauszahlung oder von Sicherheitsleistungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

f.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8% zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

g.
Die Bewilligung eines Rabatts erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht. Bei Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Insolvenz, gerichtlichen oder außergerichtlichem Vergleich, Scheck-oder Wechselprotest sowie bei Betreibungsmaßnahmen fällt der Rabatt oder der in den Nettopreis einbezogene Rabatt weg. Der Preis wird wieder in voller Höhe nach dem Grund-oder Listenpreis belastet.

h.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

i.
Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers bzw. den sonstigen Lagerort zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

IV. Lieferzeit und Lieferung

a.
Liefer-und sonstige Fristen gelten stets nur annähernd und sind somit unverbindlich. Die Lieferfristen/Liefertermine beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab der völligen Klarstellung aller Einzel-heiten des Auftrags. Lieferfristen/Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware „ab Werk“ oder „ab Lager“. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Versandart erfolgt nach unserem Ermessen.

b.
Die vereinbarten Lieferfristen/Liefertermine verlängern sich –unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers –um den Zeitraum, den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.

c.
Unsere Vor-und Unterlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung für die rechtzeitige Lieferung der Vor-und Unterlieferanten ist auch in dem Fall ausdrücklich ausgeschlossen, wenn wir uns zu einem festen Liefertermin verpflichtet haben.

d.
Fälle höherer Gewalt, zu denen auch Auswirkungen aus staatlichen Eingriffen gehören, und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebe-schaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten –gleich aus welchen Gründen –entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.

e.
Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Käufer, wenn die teilweise Erfüllung für ihn nachweislich kein Interesse hat, berechtigt von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Liegt bei uns Lieferverzug vor oder wird die Lieferung gleich aus welchen Gründen unmöglich, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (insbesondere aus §§325, 325BGB) nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit fahrlässig herbeigeführt.

f.
Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

g.
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung (z.B. bei Rahmenverträgen) sind Abrufe und Sorteneinteilungen rechtzeitig aufzugeben, die Gesamtmenge muss, falls nicht anders vereinbart ist, binnen eines Jahres seit Vertrags-abschlusseingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den für den Abruf oder die Lieferung gültigen Preisen berechnen.

h.
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 5% zulässig. Diese sind, soweit sie nicht grobe Mängel aufweisen, von einer Rückgabe ausgeschlossen.

V. Abnahme

a.
Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, auf Erfüllung zu bestehen oder Deckungsverkauf vorzunehmen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

b.
Die Ware kann bei Abnahmeverzug nach unserem Ermessen versendet oder auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert werden. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert und wird berechnet.

VI. Gefahrübergang

a.
Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware bei Abholung bzw. mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Lagers oder Werkes/Lagers unserer Lieferanten auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die gilt auch bei Geschäften mit einer Vereinbarung „Frei Bestimmungsort“ oder ähnlichem. Zur Versicherung von Transportschäden oder anderen Risiken sind wir nicht verpflichtet.

VII. Eigentumsvorbehalt

a.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner vor.

b.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, wozu auch Zahlungsverzug gehört, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Geschäftspartners und etwaige von ihm betreute Baustellen und benutzte Räumlichkeiten zu betreten. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

c.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, sodann auf die Verwertungskosten, dann auf die Zinsen aus der Hauptforderung und hiernach erst auf die Hauptforderung selbst.

d.
Der Geschäftspartner hat die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

e.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Geschäftspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchklage gemäß § 771 ZPO erheben oder in anderer Art und Weise gerichtlichen Schutz herbeiführen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Geschäftspartner für den uns entstehenden Ausfall.

f.
Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Kaufsache im Rahmen seines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu verwerten mit der Maßgabe, dass er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

 

g.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere die Verpfändung oder die Sicherungsübertragung ist der Geschäftspartner nicht berechtigt.

h.
Wir ermächtigen den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zum Einzug der Forderung in eigenem Namen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über dieSchuldenbereinigung gemäß 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO gestellt oder erfolgt ein Scheck-oder Wechselprotest oder stellt der Geschäftspartner seine Zahlungen in Gänze ein, so machen wir von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch. Der Geschäftspartner ist dann nicht mehr zum Inkasso berechtigt.Der Geschäftspartner benennt uns zu diesem Zwecke die abgetretene Forderung und zeigt uns den Schuldner unter Angabe aller für den Einzug der Forderung erforderlichen Angaben und der Überlassung aller aussagefähigen Unterlagen (Kaufvertrag, Rechnungsabschrift und Lieferbeleg) an.

i.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Geschäftspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

j.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Geschäftspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Geschäftspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Geschäftspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

k.
Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Ziffer VIII) entfällt die Verwertungsbefugnis des Geschäftspartners. Er ist nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

l.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Gewährleistung und Haftung

a.
Die von uns gelieferte Ware ist nach Eintreffen unverzüglicham Bestimmungsort auszupacken und sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB). Zeigt sich ein Mangel, ist dieser unverzüglich unter detaillierter Angabe der Mängel schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 10 Tagen gerechnet ab Eintreffen der Ware an den Bestimmungsort.

b.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Feststellung, spätestens je-doch 7 Tage nach Feststellung uns schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf gilt die Ware als einwandfrei geliefert und genehmigt.

c.
Sofern bei Ankunft der Ware ein Transportschaden festgestellt wird, muss dies vor der Entladung auf Frachtpapier/Lieferschein vermerkt und vom Frachtführer/Spediteur gegengezeichnet werden,oder es ist ein Beleg des Frachtführer/Spediteur einzuholen als Unterlage für eine dem Frachtführer/Spediteur zu stellende Schadensersatzforderung. Dies gilt auch bei Schiffstransporten oder Waggontransporten.

d.
Erfolgen Mängelanzeigen nicht form-und fristgerecht, können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

e.
Nach dem Anzeigen einer Beanstandung darf der Käufer ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware nicht benutzen. Bei Zuwiderhandlung verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.

f.
Der Käufer verpflichtet sich, die gesamte Ware sorgfältig aufzubewahren, ohne einen Anspruch auf Ersatz von Aufbewahrungs-oder sonstigen Kosten.

g.
Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft leisten wir Gewähr innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sofern der Käufer die Ware in der üblichen und vorgesehenen Weise verwendet, berechnet vom Datum der Abholung, Versendung ab Werk bzw. der Meldung der Versandbereitschaft.

h.
Mängel an Komponentenoberflächen oder an Oberflächenbeschichtung auf Nicht-Sichtflächen, die die technische Verwendung nicht beeinträchtigen sind zulässig. Bei von der vereinbarten Beschaffenheit unerheblicher Abweichung, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignetem Betriebsmittel sowie bei Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung auftreten, sowie im Falle von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen und dergleichen besteht ebenso kein Gewährleistungsanspruch. Die Haftung ist ausgeschlossen.

i.
Mängel an der Ware während der Gewährleistungszeit werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (insgesamt -Nacherfüllung-) beheben. Wenn die Nacherfüllung durch uns innerhalb angemessener Zeit nach Einleitung mehrmalig fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

j.
Bei Überprüfung von unberechtigten Mängelrügen trägt der Käufer die uns entstandenen Kosten.

k.
Dem Käufer stehen keine Gewährleistungsansprüche zu bei Waren, die z.B. als sog. 2a-Material verkauft worden sind. Dies gilt für benannte Fehler und solche, mit denen der Käufer üblicherweise rechnen muss.

l.
Für Schäden, die ihre Ursache in einer unsachgemäßen Lagerung, unsachgemäßen Bedienung oder in natürlicher Abnutzung haben, übernehmen wir keine Haftung.

m.
Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.

n.
Jegliche Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, ausgenommen wir verletzen mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine vertragliche Hauptpflicht.

o.
Schadenersatzansprüche infolge einer Verletzung von Schutzrechten wie Patenten oder Gebrauchsmustern werden gegenüber dem Wiederverkäufer ausgeschlossen.

IX. Haftungsvoraussetzungen

a.
Wir haften nicht für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vorlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von uns.

b.
Bei gebrauchten Gegenständen sind grundsätzlich sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

X. Haftungsbeschränkung

a.
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß der §§ 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.

b.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

c.
Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.

d.
Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich erfolgte.

e.
Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

f.
Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

g.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie (auch im Sinne einer Beschaffungsgarantie).

h.
Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Geschäftspartner wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist in diesem Falle begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

i.
Im Falle des Lieferverzuges oder einer von uns zu vertretenen Unmöglichkeit der Lieferung sind Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners auf einen Wert in Höhe von fünf von Hundert des Teiles der Leistung begrenzt, die uns schuldhaft unmöglich wird oder mit der wir uns in Verzug befinden.

j.
Ein Schadensersatz wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft kann der kaufmännische Kunde nur insofern fordern, als die Zusicherung die Abwendung gerade des eingetretenen Schadens bezweckte.

XI. Bundesdatenschutzgesetz

 

 

a.
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht

a.
Sofern der Geschäftspartner Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand; dies gilt auch für Scheck und Wechselklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Geschäftspartner auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

b.
Die Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt für sämtlichen Schriftverkehr, alle Dokumente, Unterlagen, technischen Anweisungen und Wartungsanweisungen.

c.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.

Stand: November 2017